Wie schützt sich die Demokratie vor ihren Feinden?
Ist unsere Demokratie resilient? Ist unsere Verfassung so konzipiert, dass sie fähig ist, sich selbst zu schützen selbst wenn die an die Macht gewählt wurden, die Sie abschaffen wollen? In der kommenden Reihe gehen wir der Frage nach, welche Schutzmechanismen unser Grundgesetz hat, um das System gegen ihre Feinde zu verteidigen. Dafür schauen wir uns auch historische Beispiele an und untersuchen, was eine resiliente Demokratie ausmacht.
Ein Parteiverbot ist oft die radikalste, aber nicht die einzige Möglichkeit. Für das Verbot einer Partei gelten in Deutschland hohe Hürden. Was genau für ein Parteiverbot vorliegen muss, erläutern wir genau in Artikel 2 unserer Reihe zu resilienter Demokratie. Doch welche Möglichkeiten gibt es noch juristisch gegen eine Partei oder ihre Mitglieder vorzugehen?
Eine Grundrechtsverwirkung für einzelne Politiker*innen
Wie das Parteienverbot ist auch die Grundrechtsverwirkung eine Regelung der „wehrhaften Demokratie“, welche in Artikel 18 des Grundgesetzes festgehalten wird. Er erlaubt es, bestimmten Personen einzelne Grundrechte zu entziehen, wenn sie diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen.
Was bedeutet Grundrechtsverwirkung konkret?
Über eine Grundrechtsverwirkung entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Dafür ist ein eigenes Verfahren erforderlich, in dem die betroffene Person angehört werden muss.
Dabei geht es nicht um den Entzug sämtlicher Grundrechte. Das bedeutet also nicht, dass jemand grundsätzlich keine Meinung mehr äußern dürfte. Vielmehr könnte sich die Person unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf ein verwirktes Grundrecht berufen. Sie ist somit weniger geschützt, wenn staatliche Stellen gegen sie vorgehen.
Reicht eine extremistische Haltung aus?
Es reicht nicht aus, wenn jemand radikale Positionen vertritt oder die Regierung scharf kritisiert. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die Person ihre Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Außerdem muss eine ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung erkennbar sein. Entscheidend ist also nicht nur, welche Äußerungen eine Person tätigt, sondern auch, wie sie ihre Grundrechte einsetzt und ob sich daraus eine konkrete Gefahr für die demokratische Ordnung ableiten lässt. Die rechtlichen Anforderungen sind entsprechend hoch.
Der Fall Björn Höcke
Im Zusammenhang mit dem Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke wurde öffentlich darüber diskutiert, ob ein Verfahren zur Grundrechtsverwirkung gegen ihn eingeleitet werden sollte. Im Januar 2024 wurde eine Petition, die die Bundesregierung dazu aufforderte, einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen, sehr populär.
Hintergrund der Diskussion sind unter anderem öffentliche Äußerungen Höckes und die politische Einordnung der AfD in Thüringen durch den Verfassungsschutz. Diese Aspekte könnten bei der Prüfung eine Rolle spielen. Sie führen jedoch nicht automatisch dazu, dass die Voraussetzungen einer Grundrechtsverwirkung erfüllt sind. Das Bundesverfassungsgericht müsste die konkreten Tatsachen eigenständig prüfen und bewerten. Dann könnte es ihm auch das Wahlrecht und das Recht, gewählt zu werden, entziehen. Außerdem kann es die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen.
Ist eine Grundrechtsverwirkung für einzelne Politiker*innen sinnvoll?
Viele halten diesen Weg für praktikabler als ein Parteiverbot. Schließlich müsste das verfassungsfeindliche Handeln einzelner Personen untersucht werden, nicht das einer gesamten Partei.
Ob ein solches Verfahren tatsächlich einfacher oder schneller wäre, ist allerdings offen. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch. Zudem wurde Artikel 18 in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nicht erfolgreich angewendet. Die Grundrechtsverwirkung ist daher ein rechtlich vorgesehenes Instrument, dessen Wirksamkeit bisher nicht durch eine erfolgreiche Anwendung bestätigt wurde.
Parteifinanzierung entziehen
Eine weitere Möglichkeit ist der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung. Im Gegensatz zu einem Parteiverbot wird die Partei dabei jedoch nicht aufgelöst. Sie darf grundsätzlich weiterhin politisch tätig sein, verliert aber die staatliche finanzielle Unterstützung.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes. Dabei reicht es nicht aus, dass einzelne Mitglieder oder Anhänger verfassungsfeindliche Positionen vertreten. Das entsprechende Handeln muss der Partei als Ganzes zugerechnet werden können.
Welche Voraussetzungen gelten?
Eine Partei kann von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, wenn ihre Ziele oder das Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Der Unterschied zum Parteiverbot
Für ein Parteiverbot muss eine Partei nicht nur verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Sie muss auch über ein gewisses Potenzial verfügen, diese Ziele erfolgreich durchzusetzen. Beim Ausschluss von staatlicher Finanzierung ist diese sogenannte Potenzialität keine Voraussetzung.
Somit kann der Staat gegen verfassungsfeindliche Parteien vorgehen, ohne sie vollständig aus dem politischen Wettbewerb auszuschließen.
Der Finanzierungsausschluss gilt zunächst für sechs Jahre und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. Auch steuerliche Begünstigungen von Zuwendungen an die betreffende Partei entfallen.
Ein konkretes Beispiel ist die Partei „Die Heimat“, die früher unter dem Namen NPD bekannt war. Das Bundesverfassungsgericht schloss sie mit Urteil vom 23. Januar 2024 für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung aus. Die Partei wurde dadurch nicht verboten und durfte weiterhin politisch tätig sein.
Verbot einzelner Landesverbände einer Partei
Ein Verbotsverfahren muss sich nicht immer gegen eine gesamte Partei richten. Auch einzelne Landesverbände können verboten werden. Ein Verbot einzelner Parteigliederungen ist allerdings nicht ohne weiteres möglich da das Parteiengesetz für politische Parteien ein besonderes Schutzregime vorsieht. Ein Parteiverbot fällt in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Ein Landesverband kann daher nicht einfach von einer Landesregierung verboten werden, nur weil er als rechtsextremistisch eingestuft wird.
Davon zu unterscheiden ist die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Derzeit stehen insbesondere die AfD-Landesverbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wegen ihrer rechtsextremistischen Ausrichtung im Fokus der Sicherheitsbehörden. Eine Einstufung als gesichert rechtsextremistisch ist jedoch nicht mit einem Verbot gleichzusetzen.
Was ist mit parteinahen Organisationen?
Anders sieht es bei Organisationen aus, die rechtlich als Vereine gelten. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Vereinsgesetz verboten werden, etwa wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Ein Beispiel ist das Betätigungsverbot gegen die Hamas und Samidoun in Deutschland, das Bundesinnenministerin Nancy Faeser im November 2023 erließ.
Auch die frühere AfD-Jugendorganisation Junge Alternative stand in der Debatte um mögliche Verbote rechtsextremistischer Organisationen. Allerdings beendete sie 2025 ihre Tätigkeit als eigenständige Organisation. Die AfD gründete anschließend eine neue Jugendorganisation.
Quellen:
- Der Artikel vom 20. Januar 2024 erklärt, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen die AfD vorzugehen. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-vorgehen-verbot-100.html
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2019): Die Ausarbeitung erklärt die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 GG. Sie dient als juristische Grundlage für die Diskussion über eine mögliche Grundrechtsverwirkung bei Politikern WD-3-169-19-pdf-data.pdf
- Volker Epping: „Eine Alternative zum Parteiverbot – Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung“ 738274879.pdf
- Der Artikel vom 15. Januar 2024 erklärt, was eine Grundrechtsverwirkung bedeutet und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht sie aussprechen kann. Petition gegen Höcke: Wie eine Grundrechtsverwirkung funktioniert | tagesschau.de


0 Kommentare