Demokratiegeschichten

Eine Hürde von fünf Prozent

Das viel beschworene Lernen aus der Geschichte zeigt sich manchmal in ganz konkreten Regeln und Gesetzen. So versuchte beispielsweise auch die junge Bundesrepublik, die Fehler der Weimarer Republik nicht zu wiederholen. Eine Maßnahme hierfür ist die 5-Prozent-Hürde.

Ziel der Hürde ist es, die Anzahl an im Parlament vertretenen Parteien möglichst übersichtlich zu halten. Dies verspricht stabile Mehrheiten und verhindert parlamentarisches Chaos. Das Fehlen einer solchen Beschränkung führte in der Weimarer Republik dazu, dass zeitweise 15 Parteien im Reichstag saßen (1928 und 1930). Eine dauerhaft funktionierende Regierung war unter diesen Umständen kaum möglich.

Bei der ersten Bundestagswahl im August 1949 galt die 5-Prozent-Hürde noch getrennt für jedes Bundesland. Deshalb musste eine Partei lediglich in einem Land 5 % der Stimmen erreichen, um ins nationale Parlament einziehen zu können. So schafften es noch zehn Parteien in den ersten Bundestag.

Am 25. Juni 1953, heute vor 68 Jahren, wurde die 5-Prozent-Klausel dann auch auf Bundesebene eingeführt und im September desselben Jahres erstmals angewandt. Dadurch verringerte sich die Zahl der im Parlament vertretenen Parteien auf sechs: CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP und DZP.

Eine Sitzung des 2. Deutschen Bundestages, der erstmals mit der Fünf-Prozent-Klausel auf Bundesebene gewählt wurde (1954), Abbildung: Bundesarchiv, B 145 Bild-F002349-0009 / Brodde / CC-BY-SA 3.0

Immer noch gültig – und umstritten

Bis heute gilt die 5-Prozent-Hürde in Deutschland bei Bundes- und Landtagswahlen. Ausgenommen davon sind Direktmandate, von denen eine Partei mindestens drei erhalten muss, um auch ohne 5 % der Stimmen in den Bundestag einzuziehen.

Sie gilt außerdem nicht für die Parteien nationaler Minderheiten, so z.B. für den Südschleswigschen Wählerverband (SSW), der Vertretung der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein. Für die Bundestagswahl 1990, die erste nach der Wiedervereinigung, galt die 5-Prozent-Klausel getrennt für West- und Ostdeutschland. Damit wollte man der ungewöhnlichen Wahlsituation gerecht werden.

Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

§6 Abs. 3 Bundeswahlgesetz

Die Regelung ist durchaus nicht unumstritten. Kritiker*innen bemängeln, dass dadurch die Gleichheit aller Stimmen eingeschränkt werde. Zudem kann es durch den Ausschluss von Kleinparteien, die eben nicht die erforderlichen 5% erreichen, nicht selten dazu kommen, dass die Regierungskoalition mit weniger als 50% der Stimmen die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament erhält.

So blieben beispielsweise bei der Bundestagswahl 2013 6,8 Millionen Stimmen – dies entsprach 15,7 % – unberücksichtigt. Dies löste eine hitzige Kontroverse über die Sinnhaftigkeit der Sperrklausel in ihrer jetzigen Form aus.

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Über uns 
Ulli E. arbeitet bei Gegen Vergessen - Für Demokratie e.V. als Projektkoordinator im Bereich Demokratiegeschichte.

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