Wie schützt sich die Demokratie vor ihren Feinden?
Ist unsere Demokratie resilient? Kann sich unsere Verfassung selbst dann schützen, wenn ausgerechnet jene an die Macht gewählt werden, die sie abschaffen wollen? In dieser Reihe fragen wir, welche Schutzmechanismen das Grundgesetz bereithält. Wir schauen auf historische Beispiele und darauf, was eine widerstandsfähige Demokratie ausmacht.
Das Parteiverbot ist das bekannteste Instrument des Werkzeugskastens der resilienten Demokratie. Seit Jahren wird über ein Verbot der AfD diskutiert. Deshalb widmen wir dem Thema zwei Artikel. Den Anfang macht der Blick in die 1950er Jahre.
Artikel 21 Absatz 2: Die rechtliche Grundlage
Parteien verbinden Wähler:innen, Parlament und Regierung. Der Staat soll sich deshalb möglichst wenig in ihre Arbeit einmischen. Zugleich darf eine Demokratie nicht tatenlos zusehen, wenn Parteien ihre Grundlagen beseitigen wollen. Ein Verbot soll nicht unbequeme Opposition ausschalten, sondern die Verfassungsordnung sichern.
Die Grundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Verfassungswidrig sind demnach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den Antrag können Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat stellen. Entscheiden darf allein das Bundesverfassungsgericht. Weder Regierung noch Parlament können also eine Partei verbieten. Ein unabhängiges Gericht prüft den Fall nach den Vorgaben des Grundgesetzes.
Eine Lehre aus der Weimarer Republik
In der Weimarer Republik konnten Parteien, die Verfassung und Staat grundsätzlich ablehnten, ungehindert gegen das System agitieren. Selbst ein Gerichtsurteil, das ihnen den Plan zum gewaltsamen Umsturz bescheinigt hätte, hätte sie nicht aufgehalten.
Aus der Erfahrung der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ zogen die Exilanten Karl Loewenstein und Karl Mannheim ihre Schlüsse. Sie entwarfen Mechanismen, die die Freiheit der Demokratie dort begrenzen, wo sie sich gegen sich selbst richtet.
SRP: Das erste Verbotsverfahren
Kaum war die Bundesrepublik gegründet, gründeten im Jahr 1949 frühere NSDAP-Mitglieder und Wehrmachtsoffiziere die Sozialistische Reichspartei (SRP). Der Name verschleierte wenig: Die SRP stand in der Tradition der NSDAP. Bei der niedersächsischen Landtagswahl 1951 erhielt sie 11 Prozent.
Die junge Demokratie handelte konsequent. Bereits am 23. Oktober 1952 verbot das Bundesverfassungsgericht die Partei. Es sah in der SRP die Neuauflage der NSDAP. Die SRP bekannte sich offen zu Hitler und distanzierte sich zu keinem Zeitpunkt vom Nationalsozialismus. Auch intern war sie undemokratisch und folgte dem Führerprinzip. Die Partei sowie die Gründung von Ersatz- und Nachfolgeorganisationen wurden verboten. Ihre Abgeordneten verloren ihre Mandate und das Parteivermögen wurde eingezogen.
Das KPD Verbot
Das zweite Verbot ist weniger eindeutig. Die Bundesrepublik setzte unter Bundeskanzler Konrad Adenauer auf Westintegration und einen strikt antikommunistischen Kurs. Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges richtete sich die westdeutsche KPD zunehmend an der SED und der Sowjetunion aus und trat der Bundesregierung in radikaler Opposition gegenüber. Die Regierung ging daraufhin schärfer gegen kommunistische Organisationen vor und beantragte am 22. November 1951 das Verbot der Partei.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zog sich fast fünf Jahre hin. Am 17. August 1956 erklärte das Gericht die KPD für verfassungswidrig und untersagte zugleich die Gründung von Ersatz- und Nachfolgeorganisationen. Es stützte sich vor allem auf das Parteiprogramm von 1952, das zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ aufrief, sowie auf öffentliche Äußerungen der Partei. Zudem sei die nach der Lehre des Marxismus-Leninismus angestrebte „Diktatur des Proletariats“ mit einer parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar. Dabei verlangte das Gericht eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ gegenüber der bestehenden Ordnung.
Kritik am Verbot
Das Urteil bleibt dennoch umstritten, und das aus mehreren Gründen. Viele Parteianhänger:innen der KPD hatten unter dem Nationalsozialismus gelitten,waren verfolgt, inhaftiert, ermordet oder ins Exil getrieben worden.
Hinzu kommt, dass die KPD vor allem wegen ihrer Ideologie und ihrer langfristigen Ziele, kaum wegen konkreter Handlungen, verboten wurde. Auch die Frage nach der tatsächlichen Gefahr bleibt offen. Bei der Bundestagswahl 1949 erreichte die Partei noch 5,7 Prozent. Im Jahr 1953 waren es nur noch 2,2 Prozent und sie schied aus dem Bundestag aus.
Viele Historiker:innen und Jurist:innen sehen den Kalten Krieg deshalb als Hauptgrund für ihr Verbot. Das Verbot habe weniger einer konkreten Bedrohung gegolten als der politischen Ausgrenzung der Kommunist:innen im Systemkonflikt. Gleichzeitig lässt sich nicht bestreiten, dass die KPD ihre Abhängigkeit von der SED offen zeigte und das parlamentarische System ablehnte.

Die Rahmenbedingungen sind heute andere
Die Verhältnisse der 1950er Jahre sind Geschichte, die Frage nach dem Parteiverbot ist es nicht. Im nächsten Artikel schauen wir auf das gescheiterte Verfahren gegen die NPD und darauf, warum seither keine Partei mehr verboten wurde.
Quellen:
Verbot der KPD 1956 | Hintergrund aktuell | bpb.de
Sozialistische Reichspartei | Parteien in Deutschland | bpb.de
25 Jahre nach dem KPD-Verbot Historische und aktuelle Überlegungen | APuZ 46/1981 | bpb.de
Bundesverfassungsgericht – Parteiverbotsverfahren


0 Kommentare