Demokratiegeschichten

Die Entwicklung des §175 StGB: Homosexualität unter Männern

Liebe ist eigentlich etwas Wunderbares. Laut Duden ist es ein Gefühl „starker Wertschätzung“ oder „Zuneigung“. Wir empfinden es zum Beispiel für diejenigen, die uns nahe stehen: Für unsere Familie, unsere Freund*innen oder unsere Partner*innen.

Liebe ist etwas, das wir gern mit der gesamten Welt teilen würden. Wird sie erwidert, möchten wir sie meistens nicht verstecken. 

Dennoch stellte Deutschland die gleichgeschlechtliche Liebe von Männern lange durch den §175 StGB unter Strafe. Heute vor 27 Jahren, am am 11. Juni 1994, schaffte die Bundesregierung den §175 ersatzlos ab. Wie entwickelte sich der umstrittene Paragraph über die Jahre hinweg?

Die Anfänge

Der §175 stammt aus dem Jahr 1872. In diesem Jahr trat das „Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs“ in Kraft, das die „widernatürliche Unzucht“ zwischen zwei Männern oder mit Tieren unter Strafe stellte.

Erklärtes Ziel war es, die „Volksgesundheit“ zu schützen: Bereits zu dieser Zeit ging man davon aus, dass Homosexualität eine Krankheit sei, die man eindämmen müsse. 

Auch in der Weimarer Republik blieb der §175 bestehen. Die Republik rühmte sich mit der „demokratischsten Verfassung der Welt“ und so versuchten verschiedene Personen und Gruppen seine Abschaffung zu erreichen. Sie blieben letztlich leider erfolglos.

Der §175 im NS

Der Nationalsozialismus verschärfte die Regelung deutlich. Mit einer Reform vom 1. September 1935 galten alle Handlungen, die das „allgemeine Schamgefühl“ verletzten, als strafbar.

Das führte dazu, dass man den Paragraph frei interpretieren konnte: Was genau verletzte das öffentliche Schamgefühl? Ein Blick zwischen zwei Männern konnte für eine Verurteilung ausreichen. Auch in dieser Zeit galt Homosexualität zwischen Männern als Krankheit, die man bekämpfen müsse.

Zwischen 1935-45 verurteilten die Nationalsozialisten 50.000 Männer. 1.5 000 von ihnen erhielten den „Rosa Winkel“ und kamen in ein Konzentrationslager. Inwiefern weibliche Homosexualität verfolgt wurde, ist umstritten. Allerdings scheinen Frauen oft weniger hart bestraft worden zu sein.

Die BRD

„Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende“ 

Hans Joachim Schoeps, schwuler, jüdischer Religionshistoriker, 1963.

Mit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches begann für viele zunächst eine Zeit des Umbruchs. Die Verbrechen der Nationalsozialisten sollten gesühnt werden. Opfer sollten anerkannt werden.

Dies galt allerdings nie für die Homosexuellen. Personen, die während des NS auf Grundlage des §175 verurteilt worden waren, erkannte man weder als Opfer an, noch erhielten sie Entschädigungen.

Tatsächlich ging die Gesetzgebung der BRD sogar so weit, den verschärften Paragraphen des NS unverändert zu übernehmen. Bis zur ersten Reform 1969 klagten die Gerichte noch einmal 100.000 Männer an. Sie verurteilten etwa die Hälfte. 

Die Regierung argumentierte mit der Angst vor einem „Sittenverfall“. Man befürchtete, dass Homosexualität die deutsche „Sexualmoral“ unterwandern könne. 

Die stereotype Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Kind, sollte um jeden Preis unangetastet bleiben. Gerade die konservative Regierung Adenauers bestand auf dem Erhalt des §175 StGB.

„Die von interessierten Kreisen in den letzten Jahrzehnten wiederholt aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem gleichgeschlechtlichen Verkehr um einen natürlichen und deshalb nicht anstößigen Trieb handele, kann nur als Zweckbehauptung zurückgewiesen werden. […] Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kraft die Folge.

1962 von der Adenauer Regierung vorgelegter Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Die erste Reform

Die Regierung des SPD Kanzlers Willy Brandt brachte eine erste Reform des §175 ins Spiel. Der mögliche „Sittenverfall“, den vor allem konservative Kräfte anmahnten, sei nicht zu befürchten. 

Die Reform, die am 25. Juni 1969 in Kraft trat, hatte allerdings vergleichsweise wenig Schlagkraft und war zudem verwirrend formuliert: Männer über 18 Jahren durften nun keine „Unzucht“ mit Männern unter 21 Jahren treiben. 

Diese Altersstaffelung war vermutlich angelegt, um „Ausbrüche“ von Homosexualität in der Bundeswehr zu vermeiden. Auch an dieser Stelle schwang die Angst vor der „Seuche“ Homosexualität mit. Die Verschärfung des Paragraphen, die im §175b angelegt war, entfiel immerhin vollends. 

Die zweite Reform 

Ende der 1960er Jahre hatten sich bereits zahlreiche soziale Bewegungen formiert. Zu Beginn der 1970er Jahre schloss sich ihnen auch die Lesben- und Schwulenbewegung an. Nach dem Inkrafttreten der ersten Reform, forderten die Aktivist*innen eine vollständige Aufhebung des §175 StGB.

Am 28. November 1973 erließ die Regierung tatsächlich eine zweite Reform des Paragraphen. Statt „Unzucht“ stand „sexuelle Handlung“ im Gesetzestext. Die Altersstaffelung zwischen 18 und 21 Jahren entfiel. 

Dennoch war auch das nur ein minimaler Sieg: Homosexualität blieb weiterhin strafbar und damit auch in der Gesellschaft stigmatisiert.

„Ein Mann über 18 Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder vornehmen lässt“ konnte immer noch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden. 

Die Wiedervereinigung

In der DDR war die Gesetzeslage zur Homosexualität wesentlich milder, als in der Bundesrepublik. Bereits 1988 war sie dort straffrei.

Im Zuge der Wiedervereinigung entschloss sich die Bundesregierung dazu, den §175 ersatzlos aus dem Gesetzbuch zu streichen. Diese Regelung trat am 10. Juni 1994 in Kraft.

Der große Wandel?

Doch was bedeutete das für die Menschen, die die Gerichte bereits verurteilt hatten? Es sollte noch bis zum Jahr 2002 dauern, bis der Deutsche Bundestag sich bei den homosexuellen Opfern des NS entschuldigte. Man erkannte sie als Opfer an und hob die NS-Urteile auf. Allerdings bleiben die Verurteilungen nach 1945 zunächst bestehen.

Erst 2017, vor vier Jahren, rehabilitierte und entschädigte die Bundesregierung nach 1945 Verurteilte. Auch hier hatte die CDU allerdings auf Einschränkungen gedrängt: Man solle nur den rehabilitieren, dessen Sexualpartner zur damaligen Zeit bereits 16 Jahre alt war. 

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Über uns 
Michèle ist Studentin der Geschichtswissenschaften M.A. an der Humboldt-Universität Berlin und arbeitet bei Gegen Vergessen - Für Demokratie e.V.

2 Kommentare

  1. Peter Böhmchen

    4. Februar 2022 - 10:44
    Antworten

    Fühl ich irgendwie nicht

    • Annalena B.

      4. Februar 2022 - 10:51
      Antworten

      Was genau fühlen Sie denn nicht?

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